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Online Vertriebs-gesellschaft
Wir kaufen Ihre Produkte
und vertreiben diese über unsere E-Business
Plattformen.
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Staplerbatterie |
Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden
AGB)
der
AON-Tec UG
Bahnhofstraße 6
29410 Salzwedel
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern
im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Inhalte unserer Webseiten stellen unverbindliche Informationen
zu unseren Angeboten bereit. Kaufinteressenten erhalten die Möglichkeit, Angebote
bei der AON-Tec einzuholen die maßgebliche Informationen enthalten.
(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir
diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen,
wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn,
wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit
wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind
diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere
Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte
Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bei Abholung der Ware,
bei Versand mit Speditionen durch Überweisung vor Auslieferung zu zahlen. Wird ein
anderes Zahlungsziel vereinbart und kommt der Käufer mit der Zahlung dann in Verzug,
werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten
für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben
vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges
bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung
an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt
oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle
zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig
verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert
zu Versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt
ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-
Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der
Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden
jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt
stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache
zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt
für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller
tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen
diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß
§ 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14
Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung
geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistung für gebrauchte
Ware ist, wenn es nicht schriftlich anders vereinbart ist, ausgeschlossen.
(2) Mängelansprüche bei Neuwaren verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung
der von uns gelieferten Waren bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der
Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen,
der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen
kann der Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller
oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
(9) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der AON-Tec.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht
getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder
eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich
zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung
am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt. |
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